C. Vermeidung von Interessenkonflikten
Das Unternehmen legt Wert darauf, dass Infineon-Mitarbeiter bei ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht in Interessen- oder Loyalitätskonflikte geraten. Zu solchen Konflikten kann es kommen, wenn ein Infineon-Mitarbeiter für ein anderes Unternehmen tätig oder an ihm beteiligt ist. Deshalb gelten die folgenden Regeln für alle Infineon-Mitarbeiter.
C 1. Wettbewerbsverbot
Das Betreiben eines mit der Infineon Technologies AG oder mit einer ihrer Konzerngesellschaften im Wettbewerb stehenden Unternehmens („Wettbewerbsunternehmen“) oder mit ihnen im Wettbewerb stehenden anderen Geschäfts ist nicht gestattet.
C 2. Beteiligung an anderen Unternehmen
I. Beteiligung an nicht börsennotierten Unternehmen
Die Beteiligung eines Infineon-Mitarbeiters an einem nicht börsennotierten Wettbewerbsunternehmen ist nicht gestattet.
Die Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Wettbewerbsunternehmen und nicht börsennotiert ist, bedarf der Erlaubnis, wenn der Infineon-Mitarbeiter die Geschäftspolitik der Infineon Technologies AG oder ihrer Konzerngesellschaften in Bezug auf dieses Unternehmen mit beeinflussen kann.
Die Erlaubnis ist über die zuständige Personalabteilung einzuholen. Sie muss schriftlich dokumentiert und vom jeweils zuständigen Mitglied des Vorstands oder des Leitungsorgans der jeweiligen Konzerngesellschaft unterzeichnet sein.
Soweit in diesem Abschnitt beschriebene Beteiligungen durch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder und Lebenspartner) gehalten werden, ist dies der Personalabteilung mitzuteilen.
II. Beteiligung an börsennotierten Unternehmen
Die Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen ist gestattet, wenn die Beteiligung einschließlich der Beteiligung naher Angehöriger (Ehegatten, Kinder und Personen, mit denen eine dauernde häusliche Gemeinschaft besteht) insgesamt 5 % am Gesellschaftskapital nicht übersteigt.
Eine Beteiligung von über 5 % am Gesellschaftskapital bedarf der Erlaubnis, wenn der Infineon-Mitarbeiter die Geschäftspolitik der Infineon Technologies AG oder ihrer Konzerngesellschaften in Bezug auf dieses Unternehmen mit beeinflussen kann. Die Erlaubnis ist über die zuständige Personalabteilung einzuholen. Sie muss schriftlich dokumentiert und vom jeweils zuständigen Mitglied des Vorstands oder des Leitungsorgans der jeweiligen Konzerngesellschaft unterzeichnet sein.
C 3. Nebentätigkeiten
Die Aufnahme sowie das Fortführen einer Nebentätigkeit gegen Entgelt sind der Personalabteilung mitzuteilen. Die Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führt, den Pflichten des Infineon-Mitarbeiters im Unternehmen widerspricht oder wenn die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Gelegentliche schriftstellerische Tätigkeiten, Vorträge und ehrenamtliche Tätigkeiten gelten nicht als Nebentätigkeit. Ehrenamtliches gesellschaftliches Engagement von Infineon-Mitarbeitern ist ausdrücklich erwünscht, darf jedoch den berechtigten Interessen Infineons nicht entgegenstehen.
Einzelheiten und Abweichungen in den einzelnen Ländern (z. B. USA, Deutschland) werden in Absprache mit dem Corporate Compliance Officer getroffen (I. Addendum).